Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, juristische Person durch staatliche Verleihung vom 14. April 1888 (Württ. Reg. BI. S. 162), führt den Namen „Württembergischer Kunstverein in Stuttgart“ und hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein will die bildenden Künste fördern. Seine Tätigkeit gilt vor allem der zeitgenössischen Kunst und ihren Künstlern, wobei die heimischen bildenden Künstler besonders gefördert werden sollen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausstellungen, Führungen und Vorträge und durch den Verkauf von Editionen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft des Vereins wird auf Antrag erworben.

(2) Juristische Personen, Personenvereinigungen und Betriebe können für ihre Mitglieder oder Betriebsangehörigen eine Sammelmitgliedschaft erwerben oder förderndes Mitglied werden.

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann diese Aufgabe auf den Direktor/die Direktoren übertragen.

(4) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Bewerber das Recht der Berufung an den Verwaltungsrat zu. Dieser entscheidet endgültig.

(5) Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung.

(6) Zu Ehrenmitgliedern des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Arbeit besonders verdient gemacht haben.

(7) Jedes Mitglied kann eine weitere Mitgliedschaft für einen Partner beantragen (Partnermitgliedschaft). Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muss mindestens drei Monate zuvor schriftlich erklärt werden. Der Verwaltungsrat kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins wesentlich schädigt.

(3) Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 6 Beitrag

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Bei Partnermitgliedschaften hat der Partner/die Partnerin einen ermäßigten Beitrag zu leisten, für den das beantragende Mitglied gesamtschuldnerisch haftet. Für die Kinder aller Mitglieder, die nicht älter als 21 Jahre sind, werden auf Wunsch Beikarten ausgestellt. Für die Beikarten wird eine jährliche Verwaltungsgebühr erhoben.

(2) Der Mindestjahresbeitrag für eine Sammelmitgliedschaft richtet sich nach der Zahl der ausgegebenen übertragbaren Mitgliedskarten.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, der Verwaltungsgebühr, des Mindestjahresbeitrags für eine Sammelmitgliedschaft und des Jahresbeitrags für fördernde Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Beiträge, die nicht innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres entrichtet werden, können auf Kosten des Mitglieds durch Nachnahme erhoben werden.

(5) Nur wer seinen Beitrag entrichtet hat, kann eine Jahresgabe erwerben.

(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

(7) Künstler, Studenten, Schüler und in der Ausbildung befindliche Mitglieder entrichten einen ermäßigten Beitrag.

§7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben folgende Rechte:

a) in der Regel freien Zutritt zu den Ausstellungen, Führungen und Vorträgen des Vereins;

b) Teilnahme an sonstigen besonderen Vergünstigungen der Vereinsmitglieder (bei Sonderausstellungen oder bei Veranstaltungen anderer Organisationen);

c) Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme, auch wenn es gemäß §4 Abs. 2 und 6 mehrfache Mitgliedsbeiträge bezahlt hat.

d) Anträge an den Vorstand, den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung zu stellen; ihre Erledigung ist den Antragstellern mitzuteilen.

(2) Rechte nach a) und b) haben auch die Inhaber von Beikarten.

(3) Mitteilungen des Vereins werden bei Partnerschaften an einen der Partner versandt. Die Partnermitgliedschaft ergibt alle Rechte nach a) bis d), Absatz 1.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand,

d) der/die Direktor/en als besondere Vertreter.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe:

a) den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und Entlastung zu erteilen;

b) den Vorstand und den Verwaltungsrat zu wählen und abzuberufen;

c) die Höhe der Beiträge (§6 der Satzung) festzusetzen;

d) über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und anderen wesentlichen Vermögenswerten zu beschließen;

e) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (§16) zu beschließen;

f) über sonstige Anträge zu beschließen.

(3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung im Amtsblatt der Stadt Stuttgart oder durch besondere Einladungen sämtlicher Mitglieder einzuberufen. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist ihr Wortlaut mit der Einladung mitzuteilen.

(4) Anträge der Mitglieder für diese Versammlung sind mindestens 8 Tage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Einspruch erhebt.

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu berufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder mindestens 60 Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig und entscheidet mit einer Stimmenmehrheit. Änderungen der Satzung können jedoch nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ohne Zustimmung der Stadt Stuttgart kann § 2 der Satzung nicht geändert werden. Bei Wahlen ist schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln erforderlich, wobei die relative Mehrheit entscheidet. Wahlen können jedoch auch durch Zuruf vorgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und niemand Widerspruch erhebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand (§ 11), je einem Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und der Stadt Stuttgart sowie 6 von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre zu wählenden Mitgliedern, deren ununterbrochene Amtszeit 12 Jahre nicht überschreiten darf. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wird der Nachfolger nur für den Rest der Wahlzeit gewählt. Jedes Mitglied kann zwei Mal in jedes Amt wiedergewählt werden.

(2) Von den 6 gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrates müssen 3 Künstler sein. Für die vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und von der Stadt Stuttgart benannten Mitglieder können im Verhinderungsfall Vertreter entsandt werden.

(3) Der Vorstand beruft den Verwaltungsrat nach Bedarf ein; er ist zu seiner Einberufung verpflichtet, wenn 4 Mitglieder des Verwaltungsrats die Einberufung schriftlich beantragen.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 9, Abs. 7).

(5) Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

a) die Bestellung und Abberufung sowie die Anstellung und Entlassung von Direktoren;

b) aktive Vertretung und Vermittlung der Interessen des Vereins;

c) Genehmigung des Jahreswirtschaftsplans des Vorstandes;

d) Wahl des künstlerischen Beirates von 5 Künstlern auf jeweils vier Jahre; Tätigkeit und Aufgaben des künstlerischen Beirats legt der Verwaltungsrat in einer Geschäftsordnung fest.

e) Der Verwaltungsrat ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zuständig, die einer sachlichen Entscheidung bedürfen und die nicht zu den laufenden Geschäften oder dem Vorstand eindeutig zugewiesenen Aufgaben zählen. Im Zweifel ist die Zuständigkeit des Verwaltungsrates anzunehmen. Der Verwaltungsrat ist für die Gesamtleitung des Vereins verantwortlich.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern, von denen einer Künstler sein muss, sowie dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, deren ununterbrochene Amtszeit 12 Jahre nicht überschreiten darf. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und ist dafür verantwortlich.

(2) Der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, vertritt den Verein nach innen und außen; er ist Vorstand des Vereins im Sinne des Vereinsrechts.

§ 12 Direktoren

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Verwaltungsrat einen oder mehrere Direktoren als besondere Vertreter des Vereins bestellen. Werden mehrere Direktoren bestellt, regeln sie die Aufgabenverteilung untereinander einvernehmlich, soweit durch Beschluss des Verwaltungsrats nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Der/die Direktor/en erledigen die laufenden Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, einer ggf. vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsordnung und den Beschlüssen des Verwaltungsrats, des Vorstands und der Mitgliederversammlung.

(3) Dem/den Direktor/en obliegt es, die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Vereins bis zur Entgeltgruppe 9 TV-L im Rahmen des jeweiligen Stellenplans anzustellen und zu entlassen.

(4) Die Rechnungsführung wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.

§ 13 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 14

Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des künstlerischen Beirats sind ehrenamtlich tätig. Den Ersatz notwendiger Auslagen ausgenommen werden Vergütungen für die vereinsamtliche Tätigkeit nicht gewährt.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens 200 Mitglieder persönlich anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf als einzigen Gegenstand nur die Auflösung des Vereins enthalten. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Nach Auflösung des Vereins geht das nach Abtragung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen auf die Stadt Stuttgart mit der Bestimmung über, es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. Dies gilt auch bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks.

(3) Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 können nur mit Zustimmung der Stadt Stuttgart geändert werden. Der Württembergische Kunstverein Stuttgart ist 1827 gegründet worden. Die Satzung wurde beschlossen in einer Mitgliederversammlung am 20.12.1949, genehmigt vom Kultusministerium am 2.1.1950 (K. Nr. 3219/49), neu gefasst von Mitgliederversammlungen am 2.7.1958 (§§ 2 und 16), 2.12.1960 (§ 3) und 2.6.1970 (§§ 2,4,6,7,9, 10, 11 und 14), neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 29.11.1989, genehmigt vom Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst am 18.2.1991 (§§ 2, 10), neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 23.11.1993, genehmigt vom Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst am 20.6.1995 (§§ 11 [1], 13a), neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 6.10.2004, genehmigt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, neu gefasst von der Mitgliederversammlung am 26. November 2007, genehmigt vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die neue Satzung tritt ab 01. 01. 2008 in Kraft.

WKV_Satzung.pdf

Stand: November 2016

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